Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nichtvulnerable) anerkannte Flüchtlinge in Italien
Zur Information – zwei Entscheidungen des BVerwG, siehe https://www.bverwg.de/de/pm/2024/57
Alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Italien keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben. Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland können daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Einklang mit dem Unionsrecht als unzulässig abgelehnt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und damit die obergerichtlich umstrittene abschiebungsrelevante Lage im Zielstaat Italien grundsätzlich geklärt.
Mit den Entscheidungen bot sich dem Bundesverwaltungsgericht erstmals die Gelegenheit, voneinander abweichende tatsächliche Bewertungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe hinsichtlich der abschiebungsrelevanten Lage in einem Zielstaat nach dem seit 1. Januar 2023 bestehenden Verfahren der Tatsachenrevision zu vereinheitlichen.