Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn
Europäische Kommission – Pressemitteilung
Kommission unternimmt weitere Schritte im asylrechtsbezogenen Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn
Brüssel, 17. Mai 2017
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, das asylrechtsbezogene Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn voranzutreiben, und Ungarn ein entsprechendes ergänzendes Aufforderungsschreiben übermittelt.
Nachdem in den letzten Wochen mehrere Kontakte auf politischer und technischer Ebene mit den ungarischen Behörden stattfanden, hat die Kommission nun mit diesem Schreiben, in dem die Bedenken aufgrund der Änderungen am ungarischen Asylrecht vom März dieses Jahres dargelegt werden, weitere Schritte in einem Vertragsverletzungsverfahren ergriffen, das sie im Dezember 2015 eingeleitet hatte.
Nach Auffassung der Kommission wurden von den fünf in dem Aufforderungsschreiben von 2015 festgestellten Problemen drei noch nicht gelöst, insbesondere im Bereich der Asylverfahren. Außerdem wird in dem Schreiben auf neue unvereinbare Bestimmungen des ungarischen Asylrechts infolge der jüngsten Änderungen hingewiesen. Die Unvereinbarkeiten treten hauptsächlich in drei Bereichen auf: bei den Asylverfahren, den Vorschriften für die Rückkehr und den Aufnahmebedingungen.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die ungarischen Rechtsvorschriften gegen das EU-Recht verstoßen, insbesondere gegen die Richtlinie 2013/32/EU über Asylverfahren, die Richtlinie 2008/115/EG über Rückführungen, die Richtlinie 2013/33/EU über Aufnahmebedingungen und gegen mehrere Bestimmungen der EU-Grundrechtecharta.
Was die Asylverfahren angeht, so können Anträge nach ungarischem Recht nur innerhalb spezieller Transitzonen an den Grenzen gestellt werden, während zugleich der Zugang zu diesen Zonen beschränkt wird. Dadurch wird ein wirksamer Zugang zu Asylverfahren im Hoheitsgebiet des Landes verhindert. Die Verfahren an der Grenze entsprechen nicht den im EU-Recht festgelegten Bedingungen und die besonderen Garantien für schutzbedürftige Personen werden nicht eingehalten. Die Verkürzung der Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln verstößt gegen das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.
Ferner verstößt das ungarische Asylrecht gegen die EU-Vorschriften über die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Die Kommission ist darüber besorgt, dass Ungarn derzeit Migranten (einschließlich Asylbewerber), die irregulär die Grenze überschreiten, nach Serbien rückführt, ohne sich an die Verfahren und Bedingungen des EU-Rechts im Bereich Rückkehr und Asyl zu halten. Einzelne Rückkehrentscheidungen werden von Ungarn nicht wie erforderlich erlassen.
Im Übrigen kommt die systematische und unbefristete Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern, darunter Kinder über 14 Jahren, in geschlossenen Einrichtungen in der Transitzone, ohne dass die erforderlichen Verfahrensgarantien wie das Recht auf einen Rechtsbehelf eingehalten werden, nach Ansicht der Kommission systematischen Inhaftierungen gleich. Diese verstoßen gegen die EU-Rechtsvorschriften über Aufnahmebedingungen und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die ungarischen Rechtsvorschriften garantieren nicht die erforderlichen materiellen Leistungen für Asylbewerber, was eine Verletzung der EU-Vorschriften in diesem Bereich bedeutet.
In ihrer Antwort auf das Aufforderungsschreiben vom Dezember 2015 gingen die ungarischen Behörden nicht auf die Bedenken der Kommission ein. Die Kommission äußerte ihre zusätzlichen Bedenken bezüglich der im März 2017 eingeführten Änderungen der ungarischen Asylrechtsvorschriften und organisierte mehrere Zusammenkünfte auf Expertenebene und politischer Ebene, um die ungarischen Behörden dabei zu unterstützen, die neuen Rechtsvorschriften an die Standards und Vorschriften der EU anzupassen. Die ungarische Regierung beschloss jedoch, keine Änderungen an den betreffenden Rechtsvorschriften vorzunehmen.
Deshalb hat die Kommission nach ihrem ersten Aufforderungsschreiben Ungarn heute ein zweites Schreiben dieser Art übermittelt. Die ungarischen Behörden haben nun zwei Monate Zeit, darauf zu reagieren. Zugleich wird die Kommission weiterhin bilaterale Kontakte auf politischer und technischer Ebene pflegen, um die ungarischen Behörden bei der Lösung der noch bestehenden Probleme zu unterstützen.
Hintergrund
Ein Aufforderungsschreiben stellt als erstes offizielles Auskunftsersuchen die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens dar. Die ungarischen Behörden haben dann zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Europäischen Kommission zu reagieren. Erhält die Kommission von Ungarn keine oder keine zufriedenstellende Antwort auf das Schreiben, kann sie die nächste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens einleiten und Ungarn eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln. Erforderlichenfalls kann die Kommission anschließend beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen.
Die Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) regelt, wie Asyl beantragt wird, wie der Antrag geprüft wird, welche Hilfe der Asylbewerber erhält, welche Rechtsschutzmöglichkeiten er hat und wie mit Mehrfachanträgen zu verfahren ist. Sie gilt für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet – auch an den Grenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen – der Mitgliedstaaten gestellt werden.
Die Neufassung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen (Richtlinie 2013/33/EU) soll Asylsuchenden in der EU einen würdigen Lebensstandard garantieren und sicherstellen, dass die Menschenrechte dieser Personen geachtet werden. So sollen Asylbewerber Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, Gesundheitsfürsorge und Schulunterricht für Minderjährige sowie unter bestimmten Bedingungen Zugang zu Beschäftigung haben. Zudem enthält sie Vorschriften in Bezug auf besonders schutzbedürftige Asylbewerber und über die Inhaftnahme.
In der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) werden gemeinsame Normen und Verfahren für die EU-Länder festgelegt, nach denen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige aus ihren Hoheitsgebieten verbracht werden können. Sie enthält Bestimmungen für die Beendigung illegaler Aufenthalte, für die Inhaftnahme von Drittstaatsangehörigen mit dem Ziel der Abschiebung und für Verfahrensgarantien.
Weitere Informationen
Kommission leitet gegen Ungarn Vertragsverletzungsverfahren wegen asylrechtlicher Verstöße ein (Pressemitteilung vom 10. Dezember 2015).
Überwachung der Rechtsvorschriften der EU im Bereich Inneres
Zu den wichtigsten Beschlüssen in den Vertragsverletzungsverfahren vom Mai 2017 siehe MEMO/17/1280.
Zu den Vertragsverletzungsverfahren (nur Aufforderungsschreiben) vom Mai 2017 siehe MEMO/17/1281.
Zum Vertragsverletzungsverfahren allgemein MEMO/12/12 (und Infografik).
Zum EU-Vertragsverletzungsverfahren.
IP/17/1285